Unter welchen Bedingungen dürfen Ausnahmen von der Anwendung der TSI genehmigt werden?
Im Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG sind die Bedingungen für die Erteilung von Ausnahmen aufgenommen. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend beschrieben:
Artikel 9a: Bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Erneuerung oder Umrüstung einer bestehenden Strecke (dies gilt auch für Fahrzeuge) betreffen [...], die bei Veröffentlichung dieser TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind, darf der Mitgliedstaat Ausnahmen von der Anwendung von Parametern der TSI genehmigen.
Artikel 9d: Bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung einer bestehenden Strecke betreffen, wenn die Anwendung dieser TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens und/oder die Kohärenz des Eisenbahnsystems des Mitgliedstaats beeinträchtigen würde; können Ausnahmen von der Anwendung der TSI genehmigt werden. Diese Ausnahmen genehmigt die Europäische Kommission, d.h. hierfür benötigt man eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
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