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Richtlinien

Europäische Rechtsgrundlagen

Gemäß den Artikeln 154 und 155 EG-Vertrag trägt die Europäische Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur bei. Zur Erreichung dieser Ziele ergreift die Europäische Gemeinschaft sämtliche Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen.
Für den Eisenbahnsektor hat der Europäische Rat am 23. Juli 1996 mit der Annahme der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (HGV) eine erste Maßnahme getroffen.
Mit der am 19. März 2001 erlassenen Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems werden wie mit der Richtlinie 96/48/EG gemeinschaftliche Verfahren für die Erarbeitung und Annahme von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie gemeinsame Vorschriften für die Bewertung der Konformität mit diesen Spezifikationen eingeführt.
Die beiden Interoperabilitätsrichtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG wurden durch die Richtlinie 2004/50/EG vom 29. April 2004 und die Richtlinie 2007/32/EG vom 1. Juni 2007 geändert.

Mit Wirkung vom 19. Juli 2010 traten die o.g. Richtlinien außer Kraft und wurden durch die neue Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG abgelöst. Mit den Richtlinien 2009/131/EG, 2011/18/EU, 2013/9/EU, 2014/38/EU und 2014/106/EU wurde diese Richlinie geändert.

Alle genannten Richtlinien und Technischen Spezifikationen (TSI) finden Sie in der Rubrik "Informationen" unter Europäische Rechtsgrundlagen und TSI'en.

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